Statuten PDF Drucken E-Mail

Artikel 1

Das Schweizerische Unterstützungskomitee für Eritrea („SUKE“) ist ein Verein im Sinne der Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Ort des Sekretariats.

Artikel 2

Zweck:

  1. SUKE unterstützt Entwicklungsprojekte in Eritrea, die eine nachhaltige Verbesserung der Labensbedingungen der Bevölkerung, unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, und Religion, zum Ziel haben. Dabei wird besondere Aufmerksamkeit darauf gelegt, dass die Bevölkerung aktiv in die Identifizierung, die Durchführung und die Auswertung der Entwicklungsprojekte einbezogen ist.
  2. SUKE leistet bei Bedarf Nothilfe in Eritrea. Nothilfeprojekte sollen aber in der Regel mit einem Entwicklungsprojekt einhergehen, um Notsituationen auf Dauer zu lösen.
  3. SUKE informiert die Schweizer Öffentlichkeit über Ereignisse und Entwicklungen in Eritrea.
  4. SUKE setzt sich für eine Vernetzung und Koordination unter den Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit in Eritrea ein, um Synergien zu nutzen und eine höchstmögliche Wirkung zu erzielen.

Zur Erleichterung dieser Ziele bildet das SUKE Lokalsektionen. Es arbeitet mit anderen humanitären Organisationen und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit in der Schweiz zusammen.
Im Rahmen der Informationsarbeit gibt das SUKE zweimal jährlich eine Zeitschrift, das „Eritrea-Info“, heraus. Das SUKE arbeitet in Eritrea mit privaten, halbstaatlichen oder staatlichen Organisationen zusammen, die Gewähr bieten, dass Hilfsgüter zweckmässig, wirtschaftlich und wirksam eingesetzt werden und der betroffenen Bevölkerung zugute kommen, und dass Entwicklungsprojekte nach anerkannten Kriterien der Entwicklungszusammenarbeit realisiert werden.

Artikel 3

Aktivmitglieder des SUKE können auf schriftliches Gesuch hin werden: natürliche Personen und juristische Personen sowie andere Personengemeinschaften, die bereit sind, sich aktiv für die Ziele des SUKE einzusetzen.
Passivmitglieder des SUKE können auf schriftliches Gesuch hin werden: natürliche Personen und juristische Personen sowie andere Personengemeinschaften, die an den Zielen des SUKE interessiert und bereit sind, es durch Gönnerbeiträge zu unterstützen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht Aktiv- und Passivmitglieder könne mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand jederzeit aus dem Verein austreten.

Artikel 4

Über die Aufnahme und den Ausschluss von Aktiv- und Passivmitglieder entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
Ein Mitglied, das ausgeschlossen oder ein Bewerber nicht aufgenommen wurde, kann gegen einen solchen Beschluss an die Mitgliederversammlung rekurrieren, indem er innert zwei Wochen nach Empfang des Beschlusses dem Vorstand einen schriftlich begründeten Rekurs zustellt. Einen solchen Rekurs kann auch jedes Aktivmitglied innert derselben Frist stellen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat den Rekurs an der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet endgültig und ist zur Begründung des Entscheides nicht verpflichtet.

Artikel 5

Die Organe des SUKE sind:

  1. Die Versammlung der Aktivmitglieder („Mitgliederversammlung“)
  2. Der Vorstand
  3. Die Kontrollstelle

Artikel 6

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich vor Ende Juni einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn er dies für nötig hält, oder wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder es verlangt.
Jedes Aktivmitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und Personen-gemeinschaften geben ihre Stimme durch einen Vertreter ab. Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.

Artikel 7

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Kontrollstellenberichtes.
  2.  Die Wahl des Präsidenten, des Kassiers und der übrigen Vorstands-mitglieder sowie der Kontrollstelle.
  3. Bestimmung des Aktionsprogramms.
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
  5. Statutenänderungen, die einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
  6. Auflösung des SUKE, welche einer Zweidrittelmehrheit bedarf sowie Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung.
  7. Verwendung der Mittel, soweit der Vorstand konkrete Projekte dafür vorlegt.
  8. Weitere Geschäfte, die der Vorstand der Mitgliederversammlung unter-breitet.

Die Mitgliederversammlung kann nur über Geschäfte beschliessen, die in der mindestens drei Wochen vorher zu versendenden Einladung angekündigt werden. Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge in der Einladung anzukündigen, deren Behandlung ein Aktivmitglied mit schriftlicher Begründung mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung verlangt.

Artikel 8

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf natürlichen Personen. Er wird auf ein Jahr gewählt. Jede Lokalsektion des SUKE hat Anspruch auf Vertretung im Vorstand, wenn mindestens drei Aktivmitglieder des SUKE ihr angehören und sie ihren Anspruch auf Vertretung vor oder an der Mitgliederversammlung geltend macht.
Mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers konstituiert sich der Vorstand selbst. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder, sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen. Beschlüsse auf dem Zirkularweg oder per Telefon sind mit einem in einem Reglement näher zu bestimmenden Verfahren zulässig. Sitzungen finden auf Einberufung durch den Präsidenten oder auf Verlangen von zwei anderen Vorstandsmitgliedern statt, mindestens aber alle vier Monate.

Artikel 9

Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind, insbesondere:

  • Die Koordination des Aktionsprogramms
  • Die Beschaffung und Verwendung der Mittel des SUKE
  • Die Organisation von Sekretariat und Buchhaltung
  • Die Ernennung und Absetzung von Lokalsektionen, die aber von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen sind.
  • Die Erstellung eines internen Reglements, das der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung unterliegt.
  • Die Information der Mitglieder über alle Hilfsprojekte, deren Durchführung er beschlossen hat.
  • Die Regelung der Zeichnungsberechtigung, wobei für alle den Verein verpflichtenden Akte eine Doppelunterschrift notwendig ist.

Artikel 10

Die Kontrollstelle wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Sie besteht aus zwei Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen oder einer externen Revisionsstelle. Die Kontrollstelle prüft die Buchhaltung jährlich und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich darüber Bericht.

Artikel 11

Der Präsident vertritt das SUKE nach aussen. Er leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. An beiden Sitzungen hat er bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Artikel 12

Die Mittel des SUKE bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Erträgen aus Aktionen und Sammlungen, Schenkungen und anderen Zuwendungen.

Artikel 13

Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des SUKE ist ausge-schlossen.

Artikel 14

Bei Auflösung des SUKE kommt das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Zweckgebundenheit der Spenden einer oder mehreren humanitären Organisation in Eritrea zugute.
Beschlossen an der Mitgliederversammlung vom 11. Juni 1994 in Baden. Statutenänderung (Artikel 8) durch Mitgliederversammlung vom 08. Mai 2004 in Ennenda und durch die Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2005 in Spiez. Statutenänderung (Artikel 2) durch Mitgliederversammlung vom 13. Juni 2009 in Zürich.

 

13. Juni 2009, Wettingen

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 03. April 2010 um 17:44 Uhr